Für die Errichtung und Betreibung einer Kleinkläranlage ist gemäß Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis der zuständigen unteren Wasserbehörde erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nach Prüfung des Einzelfalls auf Antrag gebührenpflichtig erteilt, wenn die wasserrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten eingehalten werden können und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Mit dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Unterlagen einzureichen, die für die Prüfung des Antrages erforderlich sind. Diese sind im Antragsformular unter Pkt. 5 aufgeführt.
Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens ist die wasserrechtliche Erlaubnis mit der Baugenehmigung zu beantragen. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird in diesem Fall aufgrund der Konzentrationswirkung Bestandteil der Baugenehmigung.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird grundsätzlich befristet und widerrufbar mit Auflagen zur Errichtung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und zur fachgerechten Betreibung und Wartung der Kleinkläranlage erteilt.
Die Kleinkläranlage muss dem Stand der Technik (vollbiologische Kleinkläranlagen) entsprechen und die erforderliche Reinigungsleistung erbringen. Die entsprechenden Nachweise sind mit der Antragstellung zu erbringen.
Für die schadlose Ableitung des gereinigten Abwassers in ein fließendes Oberflächengewässer mit ganzjähriger Wasserführung oder Versickerung auf dem Grundstück sind geeignete Anlagen (Versickerungsanlage) unter Beachtung der technischen Regelwerke und den Auflagen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu errichten und zu unterhalten.
Die Errichtung und Wartung der Kleinkläranlage muss durch eine zertifizierte Fachfirma erfolgen. In der wasserrechtlichen Erlaubnis wird die Häufigkeit und der Umfang der Wartung für die Art der Kleinkläranlage festgelegt. Dementsprechend ist der Wartungsvertrag durch den Betreiber abzuschließen und auszuführen.
Die Inbetriebnahme der Kleinkläranlage ist bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen und ein Termin zur Bauabnahme zu vereinbaren.
Wer eine Kleinkläranlage betreibt, ist gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, deren Zustand, Funktionstüchtigkeit und Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers sowie der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen und in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Zum Nachweis der Einhaltung der Reinigungsleistung ist der Ablauf der Kleinkläranlage einmal jährlich durch ein zugelassenes Labor zu beproben und auf die in der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Grenzwerten festgelegten Parameter zu analysieren. Die Ergebnisse der Beprobung und die Wartungsprotokolle sind der unteren Wasserbehörde zeitnah zu übermitteln.
Vor Ablauf der wasserrechtlichen Erlaubnis kann eine Verlängerung bei der unteren Wasserbehörde mit den entsprechenden Nachweisen zur Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage beantragt werden (Antragsformular Pkt. 6), wenn die Kleinkläranlage weiterhin betrieben werden soll und eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation nicht besteht.
Die Außerbetriebnahme der Kleinkläranlage ist der unteren Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen.
Mit der wasserrechtlichen Erlaubnis ist gemäß dem Brandenburgischen Wassergesetz die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (Stadt Cottbus/Chóśebuz) auf den Betreiber der Kleinkläranlage zeitgleich zu übertragen. Die Zustimmung des Betreibers ist deshalb Voraussetzung für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Entsorgungspflicht des Klärschlammes verbleibt bei der Gemeinde. Der Klärschlamm ist deshalb gemäß der Abwassersatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.
Gemäß der Abwassersatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang. Unabhängig von der Befristung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Kleinkläranlage daher außer Betrieb zu nehmen, wenn eine entsorgungswirksame Schmutzwasserableitung über die öffentliche Kanalisation besteht und keine gültige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt.