Abbruchanzeigen werden durch die untere Bauaufsichtsbehörde umgehend an die untere Abfallwirtschaftsbehörde weitergeleitet und bearbeitet. Hauptaugenmerk wird dabei auf die ordnungsgemäße Erfassung, Deklaration und Entsorgung der beim Abbruch baulicher Anlagen anfallenden Abfälle gelegt. Ziel ist eine möglichst sortenreine Trennung der Abfälle und der schadstoffhaltigen Materialien und die höchstmögliche Verwertung der Abbruchmaterialien.
Beim qualifizierten Rückbau von baulichen Anlagen ist zunächst eine Recherche der Bau- und Nutzungsgeschichte durchzuführen. Diese sollte die Begehung und auch Befragungen einschließen. Für die Erkundung von schadstoffverdächtigen Gebäuden sollte ein Fachmann herangezogen werden. Zum einen erkennt dieser die in den Materialien enthaltenen Schadstoffen und er kennt geeignete Probenahmetechniken. Die Ergebnisse sind insbesondere bei großen Abbruchmaßnahmen im Rückbau- und Entsorgungskonzept zu dokumentieren:
- Zuordnung der anfallenden Abfälle einer Abfallart und der dazu gehörigen Abfallschlüsselnummer
- Mögliche Verfahrenswege der Abfalltrennung
- Mögliche Entsorgungswege der Abfälle
- Evtl. Hinweise zum Arbeitsschutz
Für die Durchführung von Rückbauleistungen sollten nur qualifizierte und zulässige Unternehmen beauftragt werden.
Verbreitete schadstoffhaltige Baustoffe:
- Asbestzementplatten, asbesthaltige Dichtungen, asbesthaltige Bodenbeläge
- Teerhaltige Dachpappe, schwarzer Bodenbelag, Parkettkleber
- PCB-haltige Dichtungsmassen
- Künstliche Mineralfasern, wie z.B. Steinwolle, Glaswolle
- Schwarzanstriche
- Farben und Lacke
- Behandelte Hölzer
- Leuchtstoffröhren
Rechtliche Grundlagen:
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SAbfEV)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten