Das Brandenburgische Schulgesetz (BbgSchulG) regelt die Schulpflicht, Berufsschulpflicht und darüber hinaus Näheres zur Schulorganisation und den Bildungsgängen. Die Vollzeitschulpflicht in Brandenburg dauert zehn Schuljahre, danach beginnt die Berufsschulpflicht. Das BbgSchulG wird durch weitere Verordnungen und Richtlinien ergänzt, wie u.a. Eingliederungsverordnung, Schüler-BAföG, Richtlinie-Sozialfonds, Verwaltungsvorschriften zu den Bildungsgängen. Diese Verordnungen gelten gleichermaßen für alle Kinder mit Wohnsitz in Brandenburg, unabhängig von der jeweiligen Staatsbürgerschaft.

Einschulungsuntersuchung

Das Gesundheitsamt, mit dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienst, ist für die Einschulungsuntersuchung, für die Schuluntersuchung für Quereinsteiger (ausländische Kinder und Jugendliche) sowie die Frühförder- und Beratungsstelle zuständig.

Zur Einschulungsuntersuchung stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das Faltblatt "10 Chancen für Ihr Kind" in fünf Sprachen zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Schulaufnahme

Der Antrag der Eltern/Schüler*innen auf Aufnahme in der Schule wird in einem Anmeldebogen erfasst. Dieser Anmeldebogen ist neben Deutsch in einer zweiten Sprache (Arabisch, Russisch, Englisch, Französisch).

Schulanmeldung

Die Eltern sprechen mit dem Anmeldebogen in der Wunschschule oder der wohnortnahen Schule vor. Die Schule hat innerhalb einer Zwei-Wochen-Frist Zeit der Anmeldung zuzustimmen oder diese abzulehnen. Bei einer Zustimmung wird das Kind aufgenommen. Dabei kann der zweisprachige Aufnahmebogen genutzt werden, der über den o. g. Link abzurufen ist. Reagiert die Schule nicht innerhalb der Frist oder wird die Aufnahme abgelehnt, dann weist das staatliche Schulamt einen Schulplatz zu.

Mit diesem Formular erfolgt die Anmeldung eines geflüchteten Kindes oder Jugendlichen an einer konkreten Schule.

Schulische Bildung

In Brandenburg ist die Grundschule in sechs Jahrgangsstufen organisiert. Die Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 7 bis 10) gliedert sich in drei Schulformen: Gymnasium, Gesamtschule, Ober-schule. Die Sekundarstufe II umfasst die Bildungsgänge am Gymnasium (2-jährig, Jahrgangsstufe 11 und 12), an Gesamtschulen und am Oberstufenzentrum (jeweils 3-jährig, Jahrgangsstufen 11 bis 13). In Cottbus nehmen darüber hinaus auch die Schulen in freier Trägerschaft nach eigenem Ermessen zugewanderte Kinder und Jugendliche auf. Die Schule Zweiter Bildungsweg nimmt im Besonderen die zugewanderten Jugendlichen ab 17 Jahre auf und führt sie zu schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und II. Die schulische Organisation erlaubt dabei auch vorgeschaltete und begleitende Kurse zum intensiven Erlernen der deutschen Sprache.

Zugewanderte Menschen, die entsprechend ihres Alters der Schulpflicht unterliegen, werden nach Brandenburgischem Schulrecht entsprechenden Schulformen und Bildungsgängen zugeordnet. Das konkrete Verfahren wird in der Eingliederungs- und Schulpflichtruhensverordnung vom 4. August 2017 (EinglSchuruV) geregelt.

Insbesondere weichen für zugewanderte Menschen das Aufnahmeverfahren für die Schule und die Möglichkeiten der Förderung - vorrangig zum Erlernen der deutschen Sprache - von den etablierten Verfahren für deutsche Schülerinnen und Schüler ab.

Über die Aufnahme in der Schule und die Zuordnung zu einer dem Bildungs-, Kenntnis und Sprachstand entsprechenden Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter. Dabei ist die Zuordnung in die nächstniedere Jahrgangsstufe möglich. Der Anteil an zugewanderten Schüler*innen in der jeweiligen Klasse soll 30% nicht überschreiten.

Besteht die Notwendigkeit, vorrangig das Erlernen der deutschen Sprache zu fördern bzw. die Alphabetisierung zu beschleunigen, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Einrichtung von Vorbereitungsgruppen entscheiden. In den Jahrgangsstufen 2 und 3 der Grundschulen und in den beruflichen Schulen können die Gruppen für 12 Monate eingerichtet werden, in den Jahrgangsstufen 4 bis 10 ist die Einrichtung der Vorbereitungsgruppen für maximal 24 Monate möglich. Während dieser Zeit sollte die Teilnahme am Regelunterricht zumindest in den Fächern Sport, Musik, Kunst, Sachunterricht und Wirtschaft, Arbeit, Technik (WAT) gewährleistet sein.

Des Weiteren entscheidet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter über die Einrichtung von Förderkursen für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten, wenn diese zur Weiterentwicklung deutscher Sprachkenntnisse erforderlich sind.

In der Berufsschule besteht die Besonderheit, dass die Berufsschulpflicht ruhend gestellt werden kann, wenn die Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Unterricht noch nicht ausreichen.

Schulaustausche

Das Humboldteum, Verein für Bildung und Kulturdialog, organisiert Austausche für Schüler*innen in Deutschland, Österreich und der Schweiz mit deutschen Schulen im Ausland. Somit bestehen weitere Möglichkeiten für einen interkulturellen Dialog.

Weitere Informationen: Bildung und Kulturdialog