Verwaltungsleistungen und Terminvereinbarungen
Verwaltungsleistungen der Ausländerbehörde (mit Formularen)
Service des Landes Brandenburg
Verwaltungsleistungen der Ausländerbehörde (mit Formularen)
Service des Landes Brandenburg
Die Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz ist Ansprechpartner für alle aufenthaltsrechtlichen/ausländerrechtlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz sowie des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa stehen.
Neben der Hauptstelle der Ausländerbehörde in Cottbus/Chóśebuz wird im Gebäude der Kreisverwaltung des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa eine Zweigstelle betrieben.
Anfragen per E-Mail richten Sie bitte an auslaenderbehoerde@cottbus.de oder nutzen das
Kontaktformular.
Wenn Sie einzelne Sachbearbeiter anschreiben, kann keine Beantwortung gewährleistet werden.
Die Ausländerbehörde ist in drei Teams unterteilt:
Ukrainer, die zwischen Februar und Oktober 2022 nach Cottbus gekommen sind und noch keinen Aufenthaltstitel erhalten haben melden sich bitte per E-Mail an auslaenderbehoerde@cottbus.de. Achten Sie bitte darauf, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Zuweisung für die Stadt Cottbus oder Landkreis Spree-Neiße, eine Erstregistrierung (Asylgesuch) und eine melderechtliche Anmeldung in Cottbus oder Landkreis Spree-Neiße vorliegen müssen.
Ukrainer, die neu nach Deutschland einreisen werden über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und deren Außenstellen registriert und verteilt. Für Brandenburg wenden Sie sich bitte an die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt.
Aufnahme und Registrierung (geändert am 13.01.2023)
Ukrainerinnen und Ukrainer, die keine Sozialleistungen beanspruchen wollen, müssen sich zunächst nicht ausländerrechtlich registrieren lassen, da sie sich 90 Tage visafrei in der BRD aufhalten dürfen. Drittstaatler aus der Ukraine, die einen legalen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten, sind diesen Personen gleichgestellt. Hier muss keine Registrierung in der Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) erfolgen.
Personen aus Drittstaaten mit befristeten Aufenthaltstiteln in der Ukraine und Personen ohne Ausweisdokumente müssen sich zwingend in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) des Landes Brandenburg melden.
Ankommende aus der Ukraine, welche Sozialleistungen beanspruchen möchten, müssen sich ebenfalls zwingend in der Zentralen Ausländerbehörde (ZABH) melden, da im Bundesland Brandenburg wieder das reguläre Aufnahmeverfahren von geflüchteten Menschen greift. Neu ankommende Vertriebene aus der Ukraine, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, haben sich somit unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt zu begeben. Dort erfolgt die ausländerrechtliche Registrierung und Klärung zum weiteren Aufenthalt.
Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg (ZABH)
Poststraße 72
15890 Eisenhüttenstadt
Nach der Erstregistrierung von Neuankommenden bei der ZABH, fragt die ZABH die Aufnahmebereitschaft bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz an, insofern bei den Geflüchteten ein persönlicher Bezug/ Anknüpfungspunkt zur Stadt Cottbus/Chóśebuz besteht. Die persönliche Kontaktaufnahme zur Klärung des Aufenthalts mit dem Fachbereich Soziales (Sozialamt) oder der Ausländerbehörde der Stadt Cottbus/Chóśebuz wird daher erst notwendig, wenn Sie durch die ZABH der Stadt Cottbus/Chóśebuz bereits zugewiesen wurden.
Die direkte Aufnahme und Versorgung von neu ankommenden Vertriebenen erfolgt somit grundsätzlich nicht mehr durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz.
Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel von Geflüchteten aus der Ukraine
Entsprechend der Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) vom 04.12.2023, wird der vorübergehende Schutzstatus ukrainischer Geflüchteter automatisch bis zum 3. März 2025 verlängert.
Sofern Sie Inhaber eines solchen Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz sind, müssen Sie nichts veranlassen.
Bitte nehmen Sie nur Kontakt zu uns auf, wenn Sie einen neuen Nationalpass besitzen, damit dieser auf einen neuen Aufenthaltstitel übertragen werden kann.
Das Reisen innerhalb des Schengenraumes ist möglich. Im Anhang 22 des Handbuchs zum Schengener Grenzkodex (SGK) sind Informationen über die Gültigkeit abgelaufener Aufenthaltstitel für die Behörden der Mitgliedsstaaten veröffentlicht.
Bitte sehen Sie von weiteren Nachfragen ab.
Rechtsgrundlage:
Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV) ‧ PDF ‧ 249.32 KByte ‧ 12.12.2023
Postadresse: Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz Postfach 10 12 35 03012 Cottbus |
Besuchsadresse: Ausländerbehörde Cottbus/Chóśebuz Technisches Rathaus Karl-Marx-Straße 67 03044 Cottbus |
Zweigstelle Forst Verwaltungsgebäude des Landkreises Spree-Neiße Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz) |