Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts vom 28.11.2021 sind in der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb von 3 Tagen ununterbrochen am
Freitag den 26.11.2021 787,3 ,
Samstag den 27.11.2021 818,7,
Sonntag den 28.11.2021 920,0
Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt (Sieben-Tage-Inzidenz).
Damit ist im Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz seit 28.11.2021 an drei zusammenhängenden Tagen kumulativ die Sieben-Tage-Inzidenz von 750 Neuinfektionen überschritten.
Zusätzlich hat landesweit laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit( https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/ ) der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patientinnen und -Patienten in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von 19,0 Prozent erreicht. Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz beträgt 4,43.
Entsprechend § 27 Abs. 1 der Zweiten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Brandenburg (2. SARS-CoV-2-EindV) vom 23.11.2021 gebe ich diese Tatsache öffentlich bekannt.
Ab dem Tag nach der Bekanntgabe (also ab Montag) gelten die folgenden Schutzmaßnahmen:
1. In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
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die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
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die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
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die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
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die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
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das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
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die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
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die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
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die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
2. Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 sind für den Publikumsverkehr zu schließen
3. Veranstaltungen nach § 22 Absatz 2 sind untersagt.
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung nach Satz 3 Nummer 1 gilt nicht für
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geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
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genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweis nach §2 Nummer5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
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Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend.
Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chósebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 - GVBI. Bbg Teil I, S. 262 - in Verbindung mit § 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg vom 01.12.2000 - GVBI. Teil II, S. 435 ff. - und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
gez. Thomas Bergner
Leiter des Verwaltungsstabes
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