Sehr geehrte Damen und Herren,
die Allgemeinverfügung in der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Testpflicht und das Betretungsverbot in Kindertagesstätten und im Bereich der Kindertagespflege vom 09.04.2021 wird mit Wirkung zum 18.04.2021 aufgehoben.
Begründung :
Der Landesgesetzgeber hat mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. April 2021 mit dem „§ 17a Verbot des Zutritts zu Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen“ der o. g. Allgemeinverfügung den regelbaren Bereich entzogen.
Bekanntmachungshinweise:
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Webseite der Stadt Cottbus/Chóśebuz www.cottbus.de veröffentlicht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 07.07.2009 - GVBI. Bbg Teil I, S. 262 - in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur elektronischen öffentlichen Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz-Bekanntgabeverordnung - IfSGBekV) vom 12. Februar 2021 - und § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Neumarkt 5, 03046 Cottbus, erhoben werden.
Diese Anordnung ist kraft Gesetzes sofort zu vollziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Thomas Bergner
Leiter des Verwaltungsstabes
Aufhebung der Allgemeinverfügung und Allgemeinverfügung zum Download: