Abwasserbeseitigungskonzept

Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Stadt Cottbus/Chóśebuz, Fortschreibung März 2024 wurde am 29.05.2024 in der 49. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chósebuz beschlossen. (Hier wurden alle Dateien benutzerfreundlich als ZIP zuammengeführt. Diese ZIP enthält bereits die letzte, aktualisierte Austauschvorlage vom 17.04.2024 und nicht mehr veraltete Entwicklungsstände vom 16.11.2023)

  • ABK 2024 ‧ ZIP - komprimierte Datei ‧ 220.28 MByte ‧ 30.05.2024

Informationen zur Entwicklung:

Die Stadt führte gemeinsam mit der LWG Lausitzer Wasser GmbH & Co.KG am 04.03.2024 eine Informationsveranstaltung zum Thema durch. Link zum Session – Ratsinformationssystem: https://session.cottbus.de/buerger/vo0050.asp?__kvonr=1109 .

Mitschnitt der Informationsveranstaltung

Alle Abwasserbeseitigungskonzepte:

Auf Ihrem Grundstück entsteht Abwasser?

Grundlage der Abwasserentsorgung ist die Satzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung im Gebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz - Abwassersatzung - (AWS) i. V. m. der Satzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung – Abwassergebührensatzung – (AWGebS), zu finden in den Amtsblättern der Stadt Cottbus/Chóśebuz und hier im Internet. Hier stellen wir Ihnen alle wichtigen Anträge und Unterlagen als Download zur Verfügung.

Für den Anschlussnehmer in der Stadt Cottbus/Chóśebuz, auf dessen Grundstück Abwasser anfällt, betreibt die Stadt Cottbus/Chóśebuz öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Anschlussnehmer hat daher ein Anschluss- und Benutzungsrecht einerseits und unterliegt dem Anschluss- und Benutzungszwang andererseits sobald auf seinem Grundstück Abwasser anfällt. Die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sind im § 3 der AWS definiert und umfassen neben dem Leitungsnetz und den Anlagen zur Behandlung des Abwassers auch die Anlagen und Betriebsteile für die Entleerung und den Transport von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.

Zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gehören die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage , die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und die dezentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

Die Herstellung oder wesentliche Änderung des Anschlusses an die öffentliche zentrale (leitungsgebundenen) Schmutzwasserbeseitigungsanlage oder an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage und deren Benutzung bedürfen der schriftlichen Antragstellung des Anschlussnehmers ( Entwässerungsantrag nach § 9 AWS - Formular I ) und der schriftlichen Genehmigung durch die Stadt.

Kann das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser lediglich dezentral beseitigt werden, so wird das Schmutzwasser zunächst in der grundstückseigenen abflusslosen Sammelgrube gesammelt oder Kleinkläranlage gereinigt. Die Entleerung und der Transport von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von nicht separiertem Klärschlamm aus Kleinkläranlagen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Stadt. Für den Anschlussnehmer besteht auch für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung ein Anschluss- und Benutzungsrecht und gleichzeitig ein Anschluss- und Benutzungszwang. Der Anschlussnehmer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben vor deren Benutzung anzuzeigen ( Anzeige ASG, KKA gemäß § 14 Abs 2 der Abwassersatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz - Formular VII ). Die Entnahme und der Transport erfolgt durch beauftragte Dritte der Stadt, die jeweils öffentlich bekannt gegeben werden. Die aktuellen Unternehmen finden Sie hier: Pressemitteilung 2020_12

Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung sind von dem gemäß § 3 der AWS benannten Anschlussnehmer Gebühren entsprechend der AWGebS zu zahlen. Diese Gebühren werden jährlich neu kalkuliert und in der Stadtverordnetenversammlung beraten und beschlossen. Die Beschlussunterlagen sind unter www.cottbus.de im Stadtverordneteninformationssystem unter Vorlagen, Anträge und Anfragen öffentlich einsehbar.

Mit der Umstellung des Finanzierungssystems für die erstmalige Herstellung der zentralen (leitungsgebundenen) öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage zum 01.01.2017 wurde die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz abgeschafft. Seit dem 01.01.2021 finanziert sich die öffentliche Abwasserbeseitigung über Gebühren.

Sie wollen das auf Ihrem Grundstück anfallende Abwasser entsorgen lassen. Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt ist der Anschlussnehmer, der im § 3 Nr. 9 der Abwassersatzung – Begriffsbestimmung - wie folgt bestimmt ist:

Anschlussnehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Eigentümer eines Grundstückes sind. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte der Anschlussnehmer. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so treten der oder die Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I. S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sobald diese ihr Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ausgeübt haben und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind.

Demnach ist ausschließlich der Anschlussnehmer berechtigt, Anträge zu stellen. Vollmachten in Form von amtlichen Betreuungsvollmachten oder Generalvollmachten sind den jeweiligen Antrag beizufügen. Eigentümer eines Grundstückes ist der, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Eingetragene Auflassungsvormerkungen (z.B. im Falle eines Grundstücksverkaufs) führen noch nicht zu einem Eigentumswechsel. Sind mehrere Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Antrag durch alle Eigentümer zu stellen, da mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner auch haften.

Hier stellen wir Ihnen alle wichtigen Anträge und Unterlagen als Download zur Verfügung.

A) Entwässerungsantrag Kanalanschluss (gilt für die Nutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen der Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bei Neuanschlüssen oder Änderungen)

B) Dezentrale Abwasserentsorgung

  • Formular VII ‧ PDF ‧ 157.16 KByte ‧ 28.07.2022 Anzeige ASG, KKA gemäß § 14 Abs 2 der AWS

C) Einzeformulare

  • Formular III ‧ PDF ‧ 128.86 KByte ‧ 28.07.2022 Erklärung zum Einsatz von Wassermengen aus privaten Versorgungsanlagen bzw. dem Einsatz von Brauch- und Grauwasser
  • Formular IV, V, VI ‧ PDF ‧ 446.24 KByte ‧ 06.02.2023 Antrag zur Absetzung der nachweislich zurückgehaltenen Wassermengen Gartenzähler und Gewerbe
  • Ab-und Ummeldung bei Wechsel des Anschlussnehmers.

Im Einzelnen beinhalten die Downloads folgende Dokumente:

Nach Prüfung des Entwässerungsantrages (Antragspaket Kanalanschluss) erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid der Stadt Cottbus/Chóśebuz, ohne den mit der Ausführung des Anschlusses nicht begonnen werden darf. Auch die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage bedarf der Genehmigung. Diese wird nach Übersendung des Formulars II „Erklärung des Fachbetriebes über die ordnungsgemäße Herstellung des Anschlusses (Fachunternehmererklärung) “ - in Verbindung mit der Abnahmebescheinigung der Lausitzer Wasser GmbH & Co. KG - durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz erteilt.

Sofern Sie die Absetzung von nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen beantragen möchten (z. B. zur Bewässerung des Gartens), ist der „ Antrag auf Absetzung von nachweislich zurückgehaltenen Wassermengen“ (Formulare IV oder Formular V) zu stellen. Die Absetzung von nachweislich nicht eingeleiteten Wassermengen ist für Grundstücke mit einer abflusslosen Sammelgrube oder nach Abnahme des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation möglich.

Jeder Anschlussnehmer eines Grundstückes, auf dem auf Dauer von bebauten und befestigten Flächen Niederschlagswasser anfällt, ist verpflichtet, in den Straßen, in denen eine Ableitung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal möglich ist, sein Grundstück auch bezüglich des Niederschlagswassers an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation anzuschließen. Die Art der Beseitigung des Niederschlagswassers ist grundsätzlich im „Erfassungsblatt zur Ableitung des Niederschlagswassers“ (Formular I) zu beantragen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen (historisch)

Allgemeine Informationen

Anschrift

Wir sind umgezogen und unter neuen Telefonnummern für Sie erreichbar:

Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und Abwasserentsorgung
Servicebereich Abwasserentsorgung/Wasser
Berliner Str. 6 (Dienstsitz)
Neumarkt 5 (Postanschrift)
03046 Cottbus

Ansprechpartner
Aufgabengebiet Telefonnummer Raum
dezentrale Entsorgung 0355 612 2792 110
Gebühren und Entgelte 0355 612 2787 107
Kanalanschlussbeiträge 0355 612 2789 109
Anschlussgestattung 0355 612 2785 151
Kiekebusch 0355 612 2783 151
Servicebereichsleiter 0355 612 2791 109
Fax
0355 612 13 2903 (Fax)

Verhalten im Havariefall:

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die LWG. Havarie-Telefon: 0800-0 594 594

Entwicklungsübersicht ABK:

ABK 2006 Beschlussvorlage STVV II-013/06 - Stadt Cottbus/Chóśebuz