Nachdem die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Tagung am 24.06.2020 einstimmig eine Grundsatzentscheidung zur Umstellung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentlich-rechtliche Gebühren im Bereich der Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Cottbus/Chóśebuz ab dem Jahr 2021 getroffen hat, wird im November über das neue Ortsrecht für die Abwasserbeseitigung beraten.
Ausgehend von dieser Grundsatzentscheidung hat die Stadtverwaltung eine neue Abwassersatzung sowie Abwassergebührensatzung zur Beschlussfassung vorgelegt, die das derzeit geltende Ortsrecht für die Abwasserbeseitigung in Gestalt der Abwassersatzung als sogenannte Rumpfsatzung und die Vertragsbedingungen für die privat-rechtliche Ausgestaltung der Durchführung der Abwasserbeseitigung in Form der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser (AEB-A) der Stadt Cottbus/Chóśebuz ab dem Jahr 2021 ablösen sollen.
Die neue Abwassersatzung regelt nunmehr nicht nur den öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang, sondern auch das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung werden künftig Gebühren nach der neuen Abwassergebührensatzung zu zahlen sein.
Diese Abwassergebühren wurden kostendeckend kalkuliert. Dabei waren unter anderem die Mengenentwicklung, die Preise der beauftragten Dritten mit Anpassungen sowie Über- und Unterdeckungen aus der Betriebsabrechnung 2019 zu berücksichtigen.
In der Höhe unverändert bleibt das seit dem Jahr 2018 geltende Grundentgelt – neu Grundgebühr – für die Entsorgung von Schmutzwasser. Für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserentsorgung wurde im Jahr 2017 ein Einheitsentgelt eingeführt, welches im Jahr 2021 als Einheitsgebühr fortgeführt wird. Die Gebührenberechnung erfolgt weiterhin nach dem Trinkwassermaßstab. Im kommenden Jahr ergibt sich nach der Gebührenkalkulation eine Gebühr in Höhe von 3,61 Euro pro Kubikmeter, die dem derzeit geltenden Entgelt entspricht.
Die Gebühr für die mobile Entsorgung des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen verringert sich gegenüber dem Entgelt 2020 von 14,54 Euro pro Kubikmeter auf 8,66 Euro pro Kubikmeter. Diese Entwicklung ist primär auf die anzusetzende Überdeckung und die Nachberechnungen und Korrekturen aus der Abrechnung des Jahres 2019 zurückzuführen.
Die Kalkulation ergibt für die mobile Entsorgung von Schmutzwasser aus den abflusslosen Sammelgruben in Kleingartenanlagen im Jahr 2021 eine Gebühr in Höhe von 18,34 Euro pro Kubikmeter. Damit verringert sich die Gebühr im Vergleich zum Mengenentgelt 2020 (23,25 Euro pro Kubikmeter) um 4,91 Euro pro Kubikmeter. Die Entsorgungsmengen im Jahr 2019 lagen zwar unterhalb der Planmengen, dennoch bewirken die geringeren Transportkosten im Jahr 2021 und die Nachberechnungen und Korrekturen in der Abrechnung 2019 eine Gebührenreduzierung.
In der Sparte Niederschlagswasser wird eine Gebühr von 1,18 Euro pro Quadratmeter berechnet. Das derzeitige Entgelt beträgt 1,07 Euro pro Quadratmeter, was eine Erhöhung um 0,11 Euro pro Quadratmeter bedeutet.