pixabay

Die neuen Bescheide zur Grundsteuer A und B werden in Cottbus/ Chóśebuz voraussichtlich im April verschickt. Dadurch verschiebt sich die gesetzlich vorgegebene Fälligkeit der Zahlungen zum 15.02. eines jeden Jahres. Die neuen Termine werden in den Bescheiden ausgewiesen. Steuerpflichtige sollten bis zum Erhalt des Bescheides nichts tun – lediglich Daueraufträge oder andere Arten der Einzahlung sollten ausgesetzt werden. Die Stadtverwaltung wird gewährte Einzugsermächtigungen bis zum Versand der Bescheide nicht nutzen.

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform müssen die Hebesätze neu beschlossen werden. Die entsprechende Satzung wird der Stadtverordnetenversammlung für die Diskussion und Beschlussfassung im Monat Februar vorgelegt. Diesen Beschluss vorausgesetzt, können die Bescheide im Anschluss fertiggestellt und versandt werden. Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B in der städtischen Satzung werden sich an den Werten des Transparenzregisters des Landes Brandenburg orientieren. Die neue Satzung ist notwendig, um einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und den nachfolgenden Regelungen durch Bund und Land gerecht zu werden. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz gestaltet die Einnahmen aus der Grundsteuer A und B aufkommensneutral. Das heißt, es wird kein zusätzliches Geld eingenommen, selbst wenn sich für Grundstücksbesitzer die Steuerlast verändert.

Die Stadt Cottbus/Chóśebuz nimmt jährlich ca. 13,4 Millionen Euro an Grundsteuer B ein. An dieser Gesamtsumme wird sich nichts ändern. Mit den Grundsteuern werden auch die Abfall- und Straßenreinigungsgebühren veranlagt.