Jan Gloßmann

Zum Jahresausklang ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen nur vom 28.12.2024 bis 31.12.2024 statthaft. Der Kategorie F2 sind beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge, Feuerwerksbatterien oder Feuerwerksraketen zuzuordnen.

Die in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import nicht zugelassener Feuerwerkskörper und auch anderer Pyrotechnik aus EU-Staaten (ohne CE-Kennzeichnung) ist verboten. Es wird aus Sicherheitsgründen davor gewarnt, pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung zu verwenden.

Manuel Helbig, Leiter der Fachbereichs Ordnung und Sicherheit: „Verwenden Sie im Interesse der Sicherheit alle Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025. Dabei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 auch an diesen Ta-gen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.“

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 am 31. Dezember 2024 und am 1. Januar 2025 in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, in denen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe gelagert und vertrieben werden, sowie in der Nähe von Tanstellen NICHT abgebrannt werden dürfen.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen mit ausschließlicher Knallwirkung auch in der Nähe von medizinischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen, des Tierparkes sowie des Tierheims ist untersagt. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.