Normen Franzke

Per 01.07.2024 ist aus dem Landespflegegeldgesetz das Landeteilhabegeldgesetz geworden. Damit wird deutlich, dass der Nachteilsausgleich nicht die Pflege, sondern die Teilhabe der Menschen am Leben in der Gesellschaft und die Selbstbestimmung fördern soll.

Die Leistungen an anspruchsberechtigte schwerbehinderte, blinde, gehörlose und taubblinde Menschen erhöhen sich ab dem 01.07.2024 um mehr als 20 Prozent.

Neu im Gesetz ist

  • eine dynamische Anpassung der Leistungen ab dem Jahr 2026 verankert: dann erhöht sich das Teilhabegeld zum 1. Juli eines Jahres automatisch entsprechend der Rentenanpassung.

  • der Personenkreis der taubblinden Menschen; bisher haben sie Leistungen wie blinde Menschen erhalten.

  • die Leistung an blinde und gehörlose Menschen in stationären Einrichtungen und in besonderen Wohnformen.

Das Landesteilhabegeld wird frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen gewährt. Bei allen blinden und gehörlosen Menschen, die bereits das Landespflegegeld erhielten, ist kein neuer Antrag notwendig. Die Leistung wird von Amtswegen neu berechnet und der Erhöhungsbetrag bis Ende August 2024 überwiesen.

Das Antragsformular ist zu finden unter www.cottbus.de/landesteilhabe

Auf www.cottbus.de/soziales ist das Formular zusätzlich direkt verlinkt.