Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird keine pauschalen Zuschüsse an Vermieter oder Anbieter zahlen, die Vertriebene aus der Ukraine privat bei sich aufgenommen haben. Jeder Fall wird sorgfältig auf die entsprechenden Umstände hin überprüft – dazu zählt ggf. auch, die Wohnverhältnisse in Augenschein zu nehmen. Damit soll vermieden werden, das öffentliche Mittel ausgereicht werden, obwohl die Wohnumstände nicht den üblichen Lebensbedingungen in Deutschland entsprechen. Einzelne solcher Fälle waren leider auch in Cottbus/Chóśebuz zu verzeichnen.
Eine pauschale Ausreichung ohne Prüfung des Einzelfalls würde dazu führen, dass alle Anbieter, unabhängig von der Art der angebotenen Unterkunft, Unterkunftskosten in der gleichen Höhe erhalten. Dies würde alle fairen und seriösen Anbieter und Unterstützer, für deren Engagement die Stadtverwaltung sehr herzlich dankt, benachteiligen.
Eine ausführliche Darstellung der Situation, der Regularien und der Angebote des Fachbereiches Soziales im Folgenden:
Unterbringung ukrainischer Kriegsvertriebener in Privatwohnungen
Viele ukrainische Kriegsvertriebene in der Stadt Cottbus/Chóśebuz sind derzeit noch bei Privatpersonen untergebracht, da sie bisher keinen eigenen Mietvertrag auf dem Cottbuser Wohnungsmarkt geschlossen haben.
Uns erreichen derzeit vermehrt Anfragen von Beherbergenden, warum die Bearbeitung von Unterkunftskosten nicht schneller vorangeht. Dies liegt darin begründet, dass die Aufnahme ukrainischer Kriegsvertriebener in einem Großteil der Fälle nicht dem gängigen Verfahren entspricht.
Personen, die ein Schutzgesuch äußern, werden üblicherweise in den Erstaufnahmestellen des Landes registriert, erhalten dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Unterkunft und ärztliche Untersuchungen und werden erst dann auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt. Letztere erhalten eine Aufnahmeprognose und bereiten entsprechende Unterkunftskapazitäten und die behördlichen Strukturen vor. Seit dem 24.02.2022 wurden in Cottbus/Chóśebuz mehr als 1.400 Personen ohne dieses Verfahren aufgenommen, Strukturen in den Behörden, um die vierfacheAnzahl an Leistungsempfängern gegenüber dem Januar 2022 zu bearbeiten, mussten erst aufgebaut werden. Somit wurde es erforderlich, Leistungen nach der unabdingbaren Notwendigkeit zu priorisieren. Dies sind regulär die Sicherung des Lebensunterhaltes und ärztliche sowie pflegerische Versorgung.
Gleiches gilt für die Unterbringung des Personenkreises. Grundsätzlich ist der Leistungsträger für die Unterbringung zuständig und stellt diese im Rahmen von Sachleistungen zur Verfügung. Aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit den ukrainischen Kriegsvertriebenen hat die Stadt Cottbus/Chóśebuz jedoch entschieden, dass die Betroffenen selbst Mietverträge schließen können und auch für (vorübergehende) private Beherbergungen ausnahmsweise eine finanzielle Unterstützung gewährt werden kann.
Es ist verständlich, dass privat Beherbergende Untermietverträge einreichen oder in anderer Art und Weise einen Aufwendungsersatz geltend machen, um ihre Mehraufwendungen zu decken. Aufgrund der Vielzahl an Konstellationen kommt es jedoch nicht in Betracht, eine allgemeingültige Pauschale pro untergerbachter Person auszureichen, ohne die tatsächliche Wohnsituation zu berücksichtigen. Es ist zu vermeiden, dass öffentliche Mittel ausgereicht werden, wenn Wohnumstände ggf. nicht den üblichen Lebensbedingungen in Deutschland entsprechen (Überbelegung von Wohnraum, unzumutbare Wohnverhältnisse). Daher ist der Leistungsträger gehalten, jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen und ggf. auch vor Ort den Augenschein einzunehmen.
(Unter-)Mietverträge können nur Berücksichtigung finden, wenn es sich um eine abgeschlossene Wohneinheit handelt und die Kosten sozialhilferechtlich angemessen sind. Die Unterkunftsrichtlinie der Stadt Cottbus/Chóśebuz findet entsprechende Anwendung.
Zudem kann ein Untermietvertrag ohnehin nur anerkannt werden kann, wenn der Vermieter (Eigentümer) dem vorher zugestimmt hat und die Untermiete dem tatsächlichen Nutzungsverhältnis entspricht. Ferner darf der jeweilige Vertrag nicht gegen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen.
Kann ein eingereichter Miet-/ oder Untermietvertrag aus den zuvor genannten Gründen nicht anerkannt werden kann, erfolgt nicht zwangsläufig eine Versagung der Leistung, sondern die Prüfung einer pauschalierten Leistungsgewährung.
In den Fällen, in denen keine abgeschlossene Wohnung für die Geflüchteten zur Verfügung steht, ist zur Gewährung entsprechender Unterstützungsleistungen im Rahmen des AsylbLG gegenwärtig kein Untermietvertrag erforderlich.
Hier werden Pauschalen in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße und -belegung ausgereicht. Die jeweiligen Wertgrenzen für die Pauschalen wurden auf Basis der Unterkunftsrichtlinie nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) der Stadt Cottbus/Chóśebuz ermittelt.
Auch Heizkosten können anteilig pauschal erstattet werden, wenn die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen hierfür nachgewiesen werden.
Unterstützung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn:
- für den bzw. die Beherbergten tatsächlich ein Leistungsanspruch nach dem AsylbLG besteht,
- aktuell ausreichend Wohnraum und Wohnfläche für alle Einwohnenden zur Verfügung steht,
- ein einfacher Wohnungsstandard gegeben ist.
Um zu prüfen, ob eine finanzielle Unterstützung für die Beherbergung ukrainischer Kriegsvertriebener gewährt werden kann, werden Beherbergende gebeten, ein Formblatt auszufüllen und notwendige Angaben zu machen. Ohne diese können keine Kosten übernommen werden.
Dieses Verfahren gilt für ukrainische Kriegsvertriebene, die bis zum 13.05.2022 im Fachbereich Soziales registriert wurden. Seither greift im Land Brandenburg wieder das reguläre Aufnahmeverfahren von geflüchteten Menschen. Neu ankommende Vertriebene aus der Ukraine, die auf Sozialleistungen angewiesen sind, haben sich somit unverzüglich in die Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt zu begeben. Dort erfolgt die ausländerrechtliche Registrierung und Klärung des weiteren Aufenthaltes. Unbenommen davon bleibt der Aufenthalt mit einem Visum. Dieser berechtigt jedoch nicht zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
Wer eine private Beherbergung in Cottbus/Chóśebuz nicht länger organisieren kann, wendet sich bitte an den Fachbereich Soziales der Stadtverwaltung.