pixabay

Beschäftigte in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen und Unternehmen müssen ihrem Arbeitgeber ab dem 15.03.2022 einen Corona-Impf- bzw. -Genesenen-Nachweis oder alternativ ein ärztliches Attest zu einer Impfbefreiung vorlegen. Sofern dies der Einrichtungsleitung durch die Beschäftigten nicht vorgelegt wird oder Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise besteht, muss die Einrichtungsleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.

Diese Übermittlung der entsprechenden personenbezogenen Daten soll über ein vom Land Brandenburg zentral beauftragtes Internetmeldeportal erfolgen.

Dieses Portal steht aus datenschutzrechtlichen und technischen Gründen noch nicht zur Verfügung. Sobald dieses Portal einwandfrei funktioniert, werden die Zugangsmöglichkeiten bekanntgegeben. Vorherige Meldungen sind nicht erforderlich.

Nach Freischaltung des Portals und dem erneuten Wirksamwerden der Meldepflicht der Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Cottbus/Chóśebuz haben die jeweiligen Leitungen der betreffenden Einrichtungen und Unternehmen die Beschäftigten, die ihnen den gesetzlich geforderten Nachweis nicht vorgelegt haben, innerhalb von 14 Tagen über das Portal zu melden.