Entschädigung für Homosexuelle
Entschädigung für Homosexuelle
Bundesministerium für Justiz

Menschen, die aufgrund des Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen (§§ 175, 175a StGB bzw. § 151 StGB-DDR) strafrechtlich verurteilt worden sind oder im Gefängnis eine Freiheitsstrafe absitzen mussten, können jetzt entschädigt werden. Grundlagen sind das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen" (StrRehaHomG) und einer dazugehörigen Richtlinie. Das StrRehaHomG hebt zudem die damaligen strafrechtlichen Urteile kraft Gesetzes auf (Rehabilitierung) und regelt auch die Tilgung eventueller Eintragungen im Bundeszentralregister. Darauf macht jetzt das Bundesamt für Justiz (BfJ) aufmerksam.

Betroffene, die aufgrund einvernehmlicher homosexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam – etwa bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung – können aufgrund einer Richtlinie ebenfalls entschädigt werden. Es handelt sich um die „Richtlinie zur Zahlung von Entschädigungsleistungen für Betroffene des strafrechtlichen Verbots einvernehmlicher homosexueller Handlungen aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 03)“. Sie ermöglicht Entschädigungen im Falle eines Ermittlungsverfahrens, erlittener Untersuchungshaft oder anderer vorläufiger freiheitsentziehender Maßnahmen. Darüber hinaus kann eine Entschädigung auch wegen außergewöhnlich negativer Beeinträchtigungen erfolgen, die außerhalb einer Strafverfolgung, aber vor dem Hintergrund der Existenz der Strafvorschriften entstanden sind (also im Falle außergewöhnlicher beruflicher, wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sonstiger vergleichbarer Nachteile).

Personen, die sich als betroffen einschätzen, können bis zum 21.07.2022 postalisch, telefonisch oder per E-Mail Entschädigungsleistungen beim BfJ beantragen:

Bundesamt für Justiz
Referat III 6
53094 Bonn
Telefon: 0228 99 410-40
Telefax: 0228 99 410-5050
E-Mail: rehabilitierung@bfj.bund.de
www.bundesjustizamt.de/rehabilitierung

Die Cottbuser Gleichstellungsbeauftragte Sabine Hiekel begrüßt diesen Aufruf: „Jetzt gesehen zu werden und Entschädigung, wenn auch nur materieller Art, zu bekommen, das ist ein gutes Zeichen für alle, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung gelitten haben und denen Unrecht angetan worden ist.“

Schätzungen zufolge ergingen zwischen 1945 und 1994 etwa 69.000 Urteile nach den genannten Paragrafen. Bis Ende August 2021 beantragten 317 Personen eine Entschädigung beim BfJ nach dem StrRehaHomG oder der Richtlinie, von denen 249 tatsächlich entschädigt werden konnten. 36 Anträge wurden zurückgenommen. Darüber hinaus sind 14 Anträge derzeit noch in Bearbeitung. 18 Anträge mussten mangels Anwendbarkeit des StrRehaHomG bzw. der Richtlinie oder aufgrund eines Ausschlussgrundes nach dem StrRehaHomG abgelehnt werden. Insgesamt wurden bis Ende August 2021 knapp 860.000 Euro ausgezahlt.

1Bundesamt für Justiz Flyer 1 ‧ PDF ‧ 319.95 KByte ‧ 07.12.2021
2Bundesamt für Justiz Flyer 2 ‧ PDF ‧ 214.14 KByte ‧ 07.12.2021
1Pressemitteilung vom Bundesamt für Justiz vom 13.09.2021 ‧ PDF ‧ 176.56 KByte ‧ 07.12.2021
2Antragsformular nach StrRehaHomG ‧ PDF ‧ 600.05 KByte ‧ 07.12.2021
3Antragsformular nach Richtlinie ‧ PDF ‧ 156.09 KByte ‧ 07.12.2021