In der Stadt Cottbus/Chóśebuz sind ab dem 24.04.2021 die Bestimmungen des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (Infektionsschutzgesetzes (IfSG)) in Kraft, da der Schwellenwert vom § 28b Abs.3, 2 IfSG überschritten ist und nunmehr die in §§ 28b Abs.3, 2 IfSG festgelegten Einschränkungen gelten.

Im vom Bundestag beschlossenen Gesetz heißt es dazu u.a.: „Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021.

Maßgeblich sind die vom Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Inzidenzzahlen für alle Landkreise und kreisfreien Städte. Für die „Notbremse“ des Bundes sind die Fallzahlen des RKI maßgeblich (§ 28b Abs. 1 S. 2 IfSG); für Maßnahmen, die auf der Grundlage der 7. SARS-CoV-2-EindV getroffen werden (§ 5 Abs. 2 und 3), sind hingegen die Fallzahlen des LAVG maßgeblich.

Die Regelungen im Einzelnen sind im Gesetz und in der Landesverordnung zu finden, die u.a. auf www.cottbus.de/corona veröffentlicht sind.