Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat am Freitag, 16.10.2020, eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus‘ erlassen. Ziel ist es, die Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, zu unterbrechen bzw. zu vermeiden. Die Verordnung umfasst bereits angekündigte Einschränkungen, mit denen auf den Anstieg der labordiagnostisch bestätigten Infektionen reagiert worden ist, sowie Erweiterungen der Regelungen. Neu ist eine Pflicht, in Fußgängerzonen – gemeint sind hier unter anderen die Sprem, aber auch vergleichbare Zonen in den größeren Stadtteilen – Mund und Nase zu bedecken, wenn der Abstand von mindestens 1,50 Metern untereinander nicht eingehalten werden kann. Gleiches gilt nunmehr auf Basis der Verordnung auch für Wochen- und andere Märkte sowie die Malls großer Einkaufszentren und andere Gebäude mit Verkaufsstellen. Die Verordnung regelt überdies ein begrenzte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen, Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sowie eine Sperrstunde für Gaststätten und ein Alkoholverkaufsverbot zwischen 23 und 6 Uhr.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung, die am Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am Sonnabend, 17.10.2020, in Kraft tritt, ist im Internet unter www.cottbus.de nachzulesen.
Anlass für die Allgemeinverfügung ist das aktuelle Infektionsgeschehen in der Stadt Cottbus/Chóśebuz und die Einstufung als Risikogebiet durch die steigende Zahl an Covid-19-Infektionen. Die 7-Tage-Inzidenz war am heutigen Freitag auf den Wert von 75 gestiegen. Der Grenzwert liegt bei 50 Neuinfektionen binnen 7 Tagen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner, ab dem stärkere Einschränkungen notwendig sind. Das Land Brandenburg hat angesichts dieser Entwicklung eine dringende Empfehlung an die Stadt gerichtet, mit einer Allgemeinverfügung auf das Geschehen zu reagieren.