Für Cottbus/Chóśebuz muss ein 30. Fall einer Corona-Infektion registriert werden. Betroffen ist ein Mann, der mit Hauptwohnsitz in Cottbus/Chóśebuz gemeldet ist, sich aber nach derzeitigen Informationen seit mehreren Wochen nicht in der Stadt aufhält. Nach derzeit vorliegenden Informationen wird der Mann in einem Krankenhaus außerhalb von Cottbus/Chóśebuz behandelt. Damit liegt die Zahl der labordiagnostisch bestätigten Fälle mit Stand 28.03.2020, 10:00 Uhr, für Cottbus/Chóśebuz bei kumuliert 30. Insgesamt 11 Personen sind als geheilt eingestuft. Im Carl-Thiem-Klinikum werden zwei Personen stationär behandelt (+1). 210 Personen stehen unter Quarantäne (Stand jeweils 28.03.2020, 10:00 Uhr).
Allgemeinverfügung zu Notbetreuung wird aktualisiert
Auf Weisung des Landes Brandenburg vom Freitagabend werden mit Wirkung ab Sonnabend, 28.03.2020, weitere Beschäftigungsbereiche zur so genannten kritischen Infrastruktur hinzugerechnet. Dazu zählen Medien, Veterinärmedizin, Personen, die zur Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs unabdingbar sind sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Reinigungsfirmen, die in Unternehmen und Behörden der kritischen Infrastruktur tätig sind. Das könnte dazu führen, dass die Zahl der in der Notbetreuung zu versorgenden Kinder in der Stadt möglicherweise deutlich steigt.
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz wird die aktualisierte Allgemeinverfügung dazu zu Wochenbeginn veröffentlichen. Entsprechende Anträge der betreffenden Arbeitgeber sind wieder schriftlich über die E-Mail-Adresse kritis@feuerwehr.cottbus.de zu stellen. Die Bewertungsstelle des Verwaltungsstabes ist ab Montag besetzt.
Nachfolgend ein Auszug aus dem entsprechenden Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg vom Freitagabend mit ergänzenden Regelungen:
"Bei folgenden Bereichen ist es ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben ("Ein-Elternregelung"):
- im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und pflegerischen Bereich, der stationären und teilstationären Erziehungshilfensowie in Integration gemäß § 45 SGB VIII, der Hilfen zur Erziehung, der Eingliedrungshilfe, der Versorgung psychisch Erkrankter sowie für die Notfallbetreuung von Kindern bis zum Ende des Grundschulalters.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notbetreuung, wenn keine andere Beteuungsmöglichkeit gegeben ist. Ist ein Elternteil z. B. in Heimarbeit, entfällt dieser Anspruch."