Der Verkauf von Feuerwerksraketen, Feuerwerksbatterien, Chinaböllern und weiterer Pyrotechnik der Kategorie 2 an Privatpersonen ist in diesem Jahr von Samstag, dem 28.12.2019, bis Dienstag, dem 31.12.2019, statthaft.
Aus Sicherheitsgründen wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper nur entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und ausschließlich in der zulässigen Zeit vom 31. Dezember bis 1. Januar zu verwenden. Zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.
Jegliche Pyrotechnik darf weder in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, in denen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe lagern, noch in der Nähe von Tankstellen abgebrannt werden. Das Zünden von Böllern (pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2) in der Nähe von medizinischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen sowie in der Nähe des Tierparkes und des Tierheims ist untersagt.
Die in Deutschland zugelassenen pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import nicht zugelassener Feuerwerkskörper und auch anderer Pyrotechnik aus EU-Staaten (ohne CE-Kennzeichnung) ist verboten. Pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung sollten aus Sicherheitsgründen nicht verwendet werden.