In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen nur am 29., 30. und 31. Dezember gestattet. Zur Kategorie 2 gehören beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge oder Feuerwerksraketen.
Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper sowie anderer Pyrotechnik (außer Marginalien wie Zündhölzer) ist auch aus EU-Staaten verboten und seit 2005 eine Straftat. Niemals sollten pyrotechnische Erzeugnisse, die keine Kennzeichnung haben, verwendet werden.
Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 1. Januar, zu verwenden. Besonders zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen. Die Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern verwendet und gezündet werden. Der Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln dieser Kategorien sind verboten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.