Stadtverwaltung und Feuerwehr rufen alle Cottbuserinnen und Cottbuser sowie die Gäste der Stadt auf, zum Jahreswechsel sorgsam und rücksichtsvoll mit Feuerwerk umzugehen. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen hat am Dienstag begonnen und ist nur am 29., 30. und 31. Dezember statthaft. Der Kategorie 2 sind beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge oder Feuerwerksraketen zuzuordnen.

Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen, teilt das Ordnungsamt mit.

Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper wie auch anderer Pyrotechnik (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist auch aus EU-Staaten verboten. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat. Es wird aus Sicherheitsgründen davor gewarnt, pyrotechnische Erzeugnisse ohne Kennzeichnung zu verwenden.

Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürger appelliert, Feuerwerkskörper entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 1. Januar, zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen. Die Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern nach dem Gesetz gezündet und verwendet werden. Der Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln dieser Kategorien sind verboten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Zudem gilt:

Allgemeine Anordnung

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2, Ziffer 1 und 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1991

(BGBl. I, S. 169), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird Folgendes angeordnet:

I. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31.12.2015 und am 01.01.2016

nicht

in der Nähe von Gebäuden und Anlagen, in denen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe gelagert und vertrieben werden sowie in der Nähe von Tankstellen, abgebrannt werden.

II. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung dürfen am 31.12.2015 und am 01.01.2016

nicht

in der Nähe von medizinischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen sowie des Tierparkes abgebrannt werden.