In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen am 29., 30. und 31. Dezember gestattet. Zur Kategorie 2 gehören u. a. Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen.
Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, beispielsweise BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Pyrotechnische Erzeugnisse ohne eine solche Kennzeichnung sollten auf keinen Fall verwendet werden.
Ebenfalls im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper stets entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, nach Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember sowie am 1. Januar, zu verwenden. Dabei zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.
Die Kategorien 3 und 4 dürfen nur von Pyrotechnikern gezündet und verwendet werden. Der Erwerb und die Verwendung von pyrotechnischen Artikeln dieser Kategorien sind verboten. Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.