In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen nur am 28., 30. und 31. Dezember statthaft. Zur Kategorie 2 gehören beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen.
Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Ohne eine solche Markierung sollten diese Erzeugnisse auf keinen Fall verwendet werden.
Im Interesse der Sicherheit ist auch zu beachten, dass Feuerwerkskörper unbedingt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der Gebrauchsanweisung sowie nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 01. Januar, verwendet werden. Pyrotechnisches der Kategorie 2 darf jedoch auch an diesen beiden Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden. Artikel der Kategorien 3 und 4 dürfen sogar nur von Pyrotechnikern erworben und gezündet werden.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.