Gemäß § 1 Absatz 1 LAufnG sind die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Insofern ist die Stadt Cottbus verpflichtet, ausländische Flüchtlinge und bleibeberechtigte Zuwanderer aufzunehmen und unterzubringen. Die Stadt Cottbus ist ihren aus dieser Aufgabe resultierenden Verpflichtungen bisher nachgekommen und hat auch für die Zukunft vorgesorgt
Durch die aktuelle Lage in Syrien, den angrenzenden Staaten sowie Tschetschenien steigen die Flüchtlingszahlen seit geraumer Zeit wieder an, sodass die Kapazität der Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge und bleibeberechtigte Zuwanderer seit dem 01.09.2013 von 100 auf 140 Plätze angehoben wurde.
Cottbus hat für das Jahr 2013 eine Aufnahmequote von 104 Flüchtlingen zu erfüllen, 67 Personen wurden bis zum 07.10.2013 zugewiesen. Die noch verbleibenden 37 Personen werden nach Fertigstellungen der Wohneinheiten aufgenommen.
Des Weiteren werden länger hier lebende Flüchtlinge regelmäßig mit eigenem Wohnraum versorgt, um neu zugewiesene Personen unterbringen zu können. Grundlage hierfür ist ein Stadtverordnetenbeschluss vom 30.05.2001.
Die aktuelle Belegung der Gemeinschaftsunterkunft liegt bei 110 Personen (Stand 15.10.2013), davon sind 49 männlich, 27 weiblich und 34 Kinder. Zwei dieser Kinder sind als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ohne Eltern in Deutschland.
Die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft gehören folgenden Nationalitäten an:
Afghanistan | 22 | Algerien | 02 |
China | 03 | Irak | 01 |
Iran | 03 | Kamerun | 08 |
Kenia | 05 | Kolumbien | 04 |
Mazedonien | 05 | Nigeria | 02 |
Pakistan | 01 | Russland | 35 |
Sierra Leone | 01 | Somalia | 04 |
Syrien | 04 | Tschad | 01 |
ungeklärt | 04 | Vietnam | 05 |
Die Kosten werden durch das Land Brandenburg pauschal erstattet.