Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt nach der Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Cottbus. Mit dem Straßenverzeichnis zur Satzung wird bestimmt, ob der Anlieger oder die Stadt den Winterdienst auszuführen hat.
Die Stadt Cottbus hat im Dezember 2012 auf Geh- und Radwegen ein Gemisch eingesetzt, in dem Splitt als abstumpfendes Streugut enthalten war. Es handelte sich dabei um eine grobe, gebrochene Gesteinskörnung ohne Verunreinigungen oder schädigende Stoffe. Dieser Splitt-Einsatz führte zu kritischen Hinweisen, weil es vermehrt zu Reifenschäden bei Fahrrädern kam. Da auch durch die Anlieger Splitt eingesetzt wird und Radfahrer größere Strecken zurücklegen, ist eine Zuordnung des jeweiligen Schadensfalls nicht möglich.
Den Hinweisen folgend, wird die Stadt Cottbus ab sofort generell keinen Splitt auf Geh- und Radwegen einsetzen. Splitt erzielt im Vergleich zu Kies eine bessere abstumpfende Wirkung. Daher behält sich die Stadt vor, Splitt in Extremsituationen wie Blitzeis oder Eisregen sowie an Treppen, Schrägen, Überwegen und Haltestellen zu verwenden.
In den ersten Januartagen 2013 hat die Stadt Cottbus aufgrund der Witterung auf etwa 50 % der Geh- und Radwege eine Zwischenreinigung durchgeführt und den Splitt dabei entfernt. Den zum Winterdienst verpflichteten Anliegern kann der Einsatz von Splitt nicht untersagt werden.