In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen nur am 28., 29. und 31. Dezember statthaft. Zur Kategorie 2 gehören beispielsweise Chinaböller, Kanonenschläge und Feuerwerksraketen.
Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589, 0589-F2-0001, versehen. Der Import herkömmlicher Feuerwerkskörper oder anderer Pyrotechnik, ausgenommen sind Marginalien wie Zündhölzer, ist auch aus EU-Staaten verboten. Die Einfuhr durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.
Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 01. Januar zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen. Die Kategorien 3 und 4 dürfen nur von fachkundigen Pyrotechnikern gezündet und verwendet werden. Der Erwerb und die Verwendung von Artikeln dieser Kategorien sind deshalb verboten.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.