Jeder, der einen Hund mit sich führt, hat dessen Verunreinigungen natürlich unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen, und so steht es auch in der Cottbuser Stadtordnung. Im vergangenen März wurden in der Puschkinpromenade und in der Ludwig-Leichardt-Allee probeweise zwei Hundetoiletten, das ist ein Tütenspender mit eigenem Abfallkorb, aufgestellt. Da diese bisher gut angenommen werden und auch keine Vandalismusschäden zu verzeichnen sind, hat sich die Stadtverwaltung entschlossen, an drei weiteren Standorten solche Hundetoiletten aufzustellen. Erfahrungsgemäß sind der Brunschwigpark, die Stadtpromenade und der Schillerplatz dafür die richtigen Plätze.
Unangeleint können Hundehalter ihre Vierbeiner derzeit auf fünf Hundewiesen laufen lassen Diese Flächen, die demnächst ebenfalls mit Tütenspendern zur Entsorgung der Hinterlassenschaften versehen werden, befinden sich an folgenden Standorten:
- Jessener Straße, in Höhe der Wendeschleife der Straßenbahn
- Zimmerstraße, hinter der Bundesbank
- Schopenhauer Straße, in Höhe der Carl-Maria-von-Weber-Straße
- Käthe-Kollwitz-Park, zwischen dem Nordring und der Spree
- Leipziger Straße, zwischen dem Einkaufzentrum und dem Priorgraben
Der Wunsch von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern, ein größeres Areal, beispielsweise einen Teilbereich entlang der Spree, freizugeben, um dort Gelegenheit zu haben, mit dem Hund unangeleint spazieren zu gehen, wird gegenwärtig von der Stadtverwaltung geprüft, da gesetzliche Belange zu berücksichtigen sind.
Ab dem kommenden Monat, also ab Juli, wird es von Mitarbeitern des städtischen Ordnungsbereichs verstärkt Kontrollen zur ordnungsgemäßen Anmeldung von Hunden geben. Dies ist zur Durchsetzung der Hundehalterverordnung mit ihren Anzeige- und Kennzeichnungspflichten notwendig, aber auch im Sinne einer gerechten Hundesteuererhebung.
Die Stadt Cottbus erhebt, wie nahezu alle Städte und Gemeinden, eine jährliche Hundesteuer. Diese beträgt derzeit in der Regel 72 Euro für einen Hund und 24 Euro bei nachweislich geringem Einkommen.
In Cottbus ist ein Hundehalter – entsprechend Hundesteuersatzung - in der Regel verpflichtet, seinen Vierbeiner innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme anzumelden. Sollten Halter dieser Pflicht bisher nicht oder nicht vollständig nachgekommen sein, ist dies umgehend nachzuholen. Zum Nachweis der Dauer von Hundehaltungen sind Kaufverträge, Impfausweise, Versicherungspolicen o. ä. vorzulegen. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass eine verspätete bzw. Nichtanmeldung von Hunden eine Ordnungswidrigkeit ist, die je nach Dauer der Pflichtverletzung mit Verwarnungs- bzw. Bußgeldern geahndet werden kann.