In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 nur am 29., 30 und 31. Dezember erlaubt. Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und dann mit einer entsprechenden Kennzeichnung wie BAM-PII-0001, BAM-F2-0001, CE 0589 oder 0589-F2-0001 versehen. Vor dem Kauf nicht geprüfter Pyrotechnik, beispielsweise aus Polen und Tschechien, wird eindringlich gewarnt. Deren Einfuhr ist aufgrund der fehlenden Prüfung verboten.
Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und in der zulässigen Zeit, das heißt am 31. Dezember und am 01. Januar, zu verwenden. Besonders zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.