Die Stadtverordneten beraten am 30.11.2011 über die Fortschreibung des im Jahr 2006 aufgestellten Abwasserbeseitigungskonzeptes – ABK – der Stadt Cottbus. Dieses Konzept gilt nicht für den Stadtteil Kiekebusch.
Nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Wassergesetzes hat die Stadt Cottbus als abwasserbeseitigungspflichtige Behörde die Pflicht, ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen und dieses jeweils im Abstand von fünf Jahren fortzuschreiben.
Die Fortschreibung erfolgt für den Planungszeitraum 2011 bis 2016 und nennt die noch ausstehenden Maßnahmen für die erstmalige Herstellung des Gesamtsystems der Abwasserentsorgung der Stadt Cottbus sowie den Erneuerungsbedarf im Kanalnetz.
Eine wesentliche Änderung ist, dass die bisher vorgesehene abwassertechnische Erschließung an die kanalgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage zeitlich schneller vorangetrieben und bereits im Jahr 2014 abgeschlossen sein soll. Dadurch ergeben sich zeitliche Verschiebungen der Neubaumaßnahmen in den Ortsteilen.
Nachfolgende Erschließungsmaßnahmen sind neu in das ABK aufgenommen worden: Hüfnerweg und Döbbricker Straße in Sielow, Schmellwitzer Chaussee in Skadow, Döbbrick Süd Nr. 7 – 12. Außerdem sollen die Bereiche Ringstraße/Madlower Hauptstraße sowie Priorstraße auf Grund ihrer Lage in der Trinkwasserschutzzone des Wasserwerkes Sachsendorf kanalseitig erschlossen werden.
Von den derzeit fünf öffentlichen zentralen Abwassersammelgruben bleiben zukünftig zwei Anlagen – Sandgrund und Quellgrund - bestehen. Die zentralen Abwassersammelgruben in der Ziegelstraße und Neue Siedlung werden im Zuge des Kanalbaus abgelöst.
Mit der Fortschreibung des Konzeptes werden erstmals die Maßnahmen der Erneuerung bis 2016 konkret benannt und finanziell untersetzt. Unterschieden wird hierbei zwischen Erneuerungsmaßnahmen von Anlagen im Misch- und Schmutzwassersystem, die vor 1990 errichtet wurden und in Erneuerungsmaßnahmen der nach 1990 erbauten Anlagen im Misch- und Schmutzwassersystem. Der Grund für diese gesonderte Betrachtung ist, dass die Erneuerung von Anlagen, die vor dem 03.10.1990 errichtet wurden (Kanäle aus DDR-Zeiten), den Tatbestand der erstmaligen Herstellung der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung erfüllt.
Zum Zweck der erstmaligen Herstellung der Gesamtanlage ist es erforderlich, die vor 1990 errichteten Kanäle, die Schäden aufweisen, zu erneuern.
Bei einem Zufluss von erhobenen Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage entsprechend der erwarteten Beitragseinnahmen wird es aus heutiger Sicht und unter Berücksichtigung des erwarteten Beitragszuflusses möglich sein, das Entgelt für die Ableitung und Behandlung von Schmutzwasser in den zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen bis 2016 stabil im Bereich von unter 4,00 € je Kubikmeter zu halten.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beiträge entsprechend der Zuflusserwartung zur Finanzierung bereitstehen und es keinen wesentlichen Abwassermengenrückgang gibt. Würde keine Finanzierung durch Beiträge erfolgen, so wäre ein Anstieg des Entgeltes je Kubikmeter in den nächsten Jahren auf mindestens 5,50 € zu erwarten.