In den letzten Tagen sind vermehrt Beschwerden zu Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Verbrennen von Gartenabfällen im Freien zu verzeichnen. Der Fachbereich Umwelt und Natur macht deshalb darauf aufmerksam, dass das Verbrennen von Garten- und sonstigen Abfällen generell verboten ist. Die Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung von 1994 hat weiterhin Gültigkeit; danach können Zuwiderhandlungen gegen das Abfallverbrennungsverbot mit einem Bußgeld geahndet werden. Dazu zählt auch das Verbrennen von Baumverschnitt, Laub und Grünschnitt.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle und sogenannter Kleingartenabfälle besteht in der Regel keine Notwendigkeit. Oft führt dieses zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und läuft außerdem den Bestrebungen zur Förderung der Eigenkompostierung zuwider.
Kann keine Verwertung von pflanzlichen Abfällen im eigenen Garten erfolgen, stehen den Bürgerinnen und Bürgern die Wertstoffhöfe in der Dissenchener Straße und in der Lakomer Straße zur Verfügung. Die Anlieferung von Grünschnitt ist bis 2 m³ kostenfrei. Weiterhin besteht die Möglichkeit, beispielsweise in Kleingartenanlagen, entsprechende Container zu bestellen.