In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II nur am 29., 30. und 31. Dezember statthaft. Sämtliche im Handel angebotenen pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und dann mit einer entsprechenden Kennzeichnung (beispielsweise BAM-PII-000) versehen. Vor dem Kauf nicht geprüfter Pyrotechnik, besonders aus Polen und Tschechien, wird eindringlich gewarnt. Die Einfuhr ist auf Grund dieser fehlenden Prüfung verboten.
Im Interesse der Sicherheit sind alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 01. Januar, zu verwenden. Und auch an diesen Tagen dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.