Feuerwerk zum Jahreswechsel
In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II nur vom 29. bis 31. Dezember gestattet.
Alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel wurden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und dann mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z. B. BAM-PII-000, versehen. Vor dem Kauf nicht geprüfter Pyrotechnik, besonders aus Polen und Tschechien, muss gewarnt werden. Die Einfuhr dieser Artikel ist auf Grund der fehlenden Materialprüfung verboten.
Im Interesse der Sicherheit aller den Jahreswechsel Feiernden wird an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Feuerwerkskörper stets entsprechend der Gebrauchsanweisung sowie den gesetzlichen Bestimmungen und nur in der zulässigen Zeit, d. h. am 31. Dezember und am 01. Januar zu verwenden. Besonders zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Knallerei grundsätzlich unterlassen sollte man in der Nähe von medizinischen, sozialen und kirchlichen Einrichtungen. Im Umkreis von Gebäuden und Anlagen, in denen gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe gelagert werden, z. B. Tankstellen, ist das Abbrennen verboten.
Streupflicht/ Winterdienst
Anlieger von Gehwegen sind - entsprechend der Straßenreinigungssatzung unserer Stadt - zur Räumung und Streuung, beispielsweise bei Glatteisbildung, des angrenzenden Gehweges verpflichtet. Bei Schnee- und Eisglätte sind Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
Anlieger sind Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter) eines Grundstücks, das an einer öffentlichen Straße liegt oder eine Zufahrt bzw. einen Zugang von einer öffentlichen Straße hat.
Die Räum- und Streupflicht muss an Werktagen bis 7:00 Uhr erfüllt sein, an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr; sie endet jeweils um 22:00 Uhr. In diesem Zeitraum muss die Gehwegfläche geräumt und gestreut sein.
Tipps der Feuerwehr für eine sichere Advents- und Weihnachtszeit beim Umgang mit offenem Feuer
Flackernde Lichter verbreiten in der dunklen Adventszeit besinnliche Stimmung in der Wohnung. Wenn jedoch aus dem romantischen Kerzenschein ein richtiges Feuer wird, ist es ganz schnell aus mit der Besinnlichkeit. Die Feuerwehr Cottbus appelliert deshalb an die Umsicht der Bürgerinnen und Bürger, um Feuergefahren zu minimieren.
Unachtsamkeit beim Umgang mit dem Adventskranz ist im Dezember eine der häufigsten Ursachen für Wohnungsbrände. Meist werden solche Brände viel zu spät entdeckt und führen so oft zu Personenschäden durch Rauchgasvergiftungen. Rauchmelder in der Wohnung verringern dieses Risiko enorm, denn sie geben rechtzeitig Alarm. Die Lebensretter gibt es schon für einen recht geringen Preis im Fachhandel. Sie sollten in keinem Kinderzimmer und in keinem Schlafzimmer fehlen.
Sieben Tipps für eine sichere Advents- und Weihnachtszeit:
- Kerzen gehören immer in eine standfeste, nicht brennbare Halterung.
- Kerzen nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen oder an einem Ort mit starker Zugluft aufstellen.
- Kerzen niemals unbeaufsichtigt brennen lassen. Unachtsamkeit ist die Brandursache Nummer eins.
- Kerzen an Adventskränzen und Gestecken rechtzeitig löschen, bevor sie ganz heruntergebrannt sind.Tannengrün trocknet mit der Zeit aus und ist dann umso leichter entflammbar; solche Brandfallen rechtzeitig aus dem Verkehr ziehen.
- In Haushalten mit Kindern sind elektrische Kerzen ratsam; diese sollten den VDE-Bestimmungen entsprechen.
- Bei elektrischen Lichterketten, etwa auf dem Balkon, darauf achten, dass Steckdosen nicht überlastet werden.
Gute Vorsätze für 2009
Der Jahreswechsel ist immer auch eine Zeit der guten Vorsätze für das neue Jahr. Vielfach reicht eine kleine Veränderung des eigenen Verhaltens, um große Wirkung zu erzielen. Das gilt auch für das Verhalten im Straßenverkehr. Vor allem Kinder lernen, indem sie Erwachsene beobachten und deren Verhalten nachahmen. Bisweilen mit fatalen Folgen, wenn diese sich im Straßenverkehr riskant oder leichtsinnig verhalten. Daher wäre ein kleiner, aber wirkungsvoller Beitrag zur Verkehrssicherheit der Vorsatz, immer ein gutes Vorbild zu sein.
Schnell zwischen den parkenden Autos über die Fahrbahn, bei Rot über die Fußgängerampel oder über die Straße, obwohl 50 Meter weiter ein Fußgängerüberweg ist. Wer kennt diese Situation nicht? Und wer fühlte sich nicht schon einmal dabei ertappt, wenn er merkte, dass ihn ein Kind dabei beobachtete? Zu Recht, denn Kinder lernen, indem sie das Verhalten von Erwachsenen nachahmen. Jeder Erwachsene sollte sich daher bewusst sein, dass er Vorbild ist – für richtiges und für falsches Verhalten.
Der gute Vorsatz für das neue Jahr, auch im Straßenverkehr ein Vorbild zu sein, könnte konkret bedeuten:
- Auch als Fußgänger sollte man die Straßenverkehrsordnung ernst nehmen und befolgen.
- Autofahrer sollten sich vor Antritt der Autofahrt anschnallen - nicht erst, wenn sie schon losgefahren sind.
- Für Radfahrer gilt: Erwachsene Vorbilder tragen Helm, auffällige Kleidung und fahren ein verkehrssicheres Fahrrad.
- Für alle gilt: Defensiv sein und Rücksicht nehmen auf andere Verkehrsteilnehmer.