In diesem Jahr ist der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II nur vom 28. bis 30. Dezember gestattet. Alle pyrotechnischen Artikel werden durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) begutachtet und mit einer entsprechenden Kennzeichnung, z.B. BAM-PII-000, versehen. Vor dem Kauf nicht geprüfter Pyrotechnik, besonders aus Polen und Tschechien, wird gewarnt. Die Einfuhr ist auf Grund dieser fehlenden Prüfung verboten.
Im Interesse der Sicherheit wird an alle Bürger appelliert, Feuerwerkskörper nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Gebrauchsanweisung und auch nur in der zulässigen Zeit, d.h. am 31. Dezember und am 01. Januar, zu verwenden. Zu beachten ist, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch an diesen Tagen nicht von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden dürfen.
Verstöße gegen die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.